Allgmeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines

1. Für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, auch aus zukünftigen Verträgen, gelten ausschließlich unsere nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Kauf und Lieferbedingungen des Käufers, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, binden uns nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden. Spätestens mit Annahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen.

2. Angebote und Preise sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann durch Übersendung unseres Lieferscheins oder unserer Rechnung ersetzt werden. Für die Annahme einer Bestellung wird uns eine Frist von vier Wochen eingeräumt, beginnend mit dem Eingang der Bestellung. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Prospekte, Muster u.ä. sind, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart, nur annähernd maßgeblich.

II. Preise, Zahlung

1. Preise gelten- wenn nicht anders vereinbart – ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, per Vorkasse, Bar bei Abholung oder netto Kasse zu erfolgen. Offene Rechnungen sind, auch wenn wir Zahlungsziele oder Ratenzahlung gewährt haben, sofort in voller Höhe fällig, sobald der Käufer die Ware weiterverkauft hat.

2. Bei Container Bestellungen, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat die Zahlung bei Auftragserteilung jedoch spätestens mit Erhalt unserer Auftragsbestätigung 35 % per Vorkasse und 65 % nach Verschiffung zu erfolgen. Die Mindestabnahme ist ein 20 Fuß Container.

3. Die Preise bei Container Bestellung sind in USD, auf Basis FOB Seehafen Ursprung. Der Empfänger zahlt zusätzlich: THC; Seefracht inkl. BAF; Nachlauf vom Hafen zum Bestimmungsort je nach Entfernung € 350 bis € 1000 innerhalb Deutschlands, sowie Verzollung ca. € 100. Änderungen vorbehalten. Die Zahlung ist in Euro und USD möglich.

4. Ist der Käufer mit der Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge im Verzug, können wir unsere sämtlichen Forderungen aus allen Geschäften, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel, fällig stellen sowie die Ausführung weiterer Lieferungen verweigern oder von Vorkasse abhängig machen. Ab Fälligkeit unserer Forderungen berechnen wir Jahreszinsen in Höhe von 5% über Bundesbankdiskontsatz oder aber höhere Zinsen, die wir für die Inanspruchnahme von Bankkrediten zahlen müssen.

5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenforderungen des Käufers ist uns gegenüber nicht statthaft.

III. Lieferung

1. Von uns angegebene Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf verladen oder dem Käufer unsere Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Werden Lieferfristen oder Termine von uns überschritten, so ist der Käufer nicht davon befreit, eine Nachfrist zu setzen, welche mindestens vier Wochen betragen muss, und die Ablehnung der Leistung nach Fristablauf anzudrohen, sofern er vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen will.

2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung an die sich aus der Bestellung ergebende Adresse des Käufers auf dessen Kosten und Gefahr. Versandweg und Art der Beförderung sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, uns überlassen. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf Kosten des Käufers. Teillieferungen sind zulässig.

3. Treten nach Vertragsabschluss bei uns oder unseren Vorlieferanten Arbeitskämpfe, insbesondere Streik, Aussperrung oder andere Fälle höherer Gewalt außerhalb unserer Einflussmöglichkeit auf, welche bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren oder die rechtzeitige Lieferung verhindern, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Dauert die Behinderung der Lieferung länger als 8 Wochen an, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Wir werden von unserer Lieferpflicht befreit, wenn wir aus einem entsprechend geschlossenen Einkaufsvertrag nicht richtig, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht beliefert werden. Schadensersatzansprüche des Käufers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

4. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so muss der Abruf spätestens bis zu einem hierfür vereinbarten Termin, andernfalls in angemessener Frist nach Vertragsschluss erklärt werden. Geschieht dies auch nach Aufforderung von uns nicht innerhalb der von uns gesetzten Frist, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

5. Nimmt der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist von 2 Wochen die gekaufte Ware nicht ab, oder erklärt er schon vorher ausdrücklich, die Ware  nicht abnehmen zu wollen, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser beträgt im Regelfall ohne besonderen Nachweis 40% des Kaufpreises, es sei denn, dass der Käufer nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedriger Höhe entstanden ist. Wir können nach unserer Wahl statt der Pauschale auch den tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt verlangen.

6. Wird die Lieferung auf Wunsch des Käufers über den vorgesehenen Liefertermin hinausgeschoben oder vom Käufer schuldhaft verzögert, so lagert die Ware auf seine Kosten und Gefahr. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Der Käufer hat die entstehenden Lagerkosten zu tragen, bei Lagerung durch uns mindestens 0,5% des Rechnungsbeitrages für jeden angefangenen Monat. Im übrigen geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, auf den Käufer über.

IV. Mängelrüge und Gewährleistung

1. Der Käufer hat die Lieferung, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Eingang zu prüfen. Festgestellte oder offenkundige Mängel, Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich und spezifiziert anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht festzustellen sind, müssen unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Prüfung der Lieferung oder die Mängelanzeige nicht innerhalb der vorstehend bestimmten Frist erfolgt. Handelsübliche oder zumutbare Abweichungen in Qualität, Farbe, Gewicht oder Designs können nicht gerügt werden. Mit dem Weiterverkauf bzw. Weiterverarbeitung der Ware gilt diese Spätestens als genehmigt.

2. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers sind zunächst auf Nachbesserung beschränkt. Wir können nach unserer Wahl statt nachzubessern auch Ersatz für die mangelhafte Ware liefern. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere hat er uns die beanstandete Lieferung oder – wenn wir dies vorher als ausreichend erklären – Muster davon frachtfrei zur Verfügung zu stellen. Bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit sind Teillieferungen jeweils gesondert zu beurteilen. Läßt sich bei einer Lieferung der mangelhafte Teil abtrennen oder aussortieren, so hat der Käufer den anderen Teil als Erfüllung anzunehmen. Der abgetrennte Teil ist für sich zu beurteilen. Ist ein Mangel durch Ersatzlieferung nicht zu beheben kann der Käufer den Kaufpreis mindern. Ein Anspruch des Käufers auf Wandlung oder Ersatzlieferung ist ausgeschlossen, es sei denn, die mangelhafte Ware ist unverkäuflich.

3. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar. Voraussetzung für die Berücksichtigung von Gewährleistungsansprüchen ist die Erfüllung der dem Käufer obliegenden Vertragsverpflichtung, insbesondere zur Zahlung .

4. Auf Schadensersatzansprüche, die auf einem Sachmangel beruhen, findet Ziffer VI entsprechende Anwendung.

5. Die Gewährleistung für gebrauchte Ware ist ausgeschlossen. Bei Lieferung von oder aus Schadenspartien ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Bei Lieferung von oder aus Restpartien wird keine Gewähr für handelsübliche Größensortierung übernommen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum an den gelieferten Waren geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber aus der Geschäftsverbindung getilgt hat. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware ist ohne unsere Zustimmung unzulässig. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiterzuveräußern, bei Lieferung an gewerbliche Abnehmer seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt. Der Käufer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren gegen branchenüblich versicherbare Verluste oder Schäden , insbesondere gegen Blitzschlag, Unterschlagung, Feuer, Explosion, Diebstahl und Wasserschäden aller Art zu versichern. Er tritt uns hiermit alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die ihm aus der Weiterveräußerung, Versicherung oder sonstigen Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit der Ware zustehen, einschließlich aller Nebenrechte in voller Höhe zur Sicherheit aller uns zustehenden Forderungen ab. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet

2. Der Käufer wird widerruflich zur Einziehung der Forderungen gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Erfüllt er seine Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht, ist er auf unser Verlangen verpflichtet, seinen Abnehmern Mitteilung von den Forderungsabtretungen zu machen und uns schriftlich die Abnehmer, die Höhe seiner Forderungen und den Standort unserer Ware mitzuteilen und sich jeder Einziehung zu enthalten.

3. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne dass uns Verbindlichkeiten daraus treffen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis der Vorbehaltsware zu den anderen, bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Die durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sachgesamtheiten sind Vorbehaltsware im Sinne dieses Abschnitts.

4. Wir sind berechtigt, jederzeit Herausgabe der in unseren Eigentum stehenden Waren zu verlangen, wenn die Erfüllung unserer Forderungen gefährdet ist oder der Käufer oder seine Abnehmer gegen eine der ihnen obliegenden Verpflichtungen verstoßen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden, es sei denn, der Käufer leistet Sicherheit in Höhe des Neuwertes der herausverlangten Waren. In dem Herausgabeverlangen ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu sehen, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

5. der Käufer hat uns von allen zu erwartenden oder erfolgten Zugriffen Dritter auf unser Eigentum oder die uns abgetretenen Forderungen und Ansprüche – insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Beschlagnahmen – sowie von allen an unseren Eigentum eingetretenen Schäden unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten, einschließlich der Gerichts – und Anwaltskosten, verpflichtet, die uns durch einen Verstoß gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen oder durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen. Der Käufer haftet auch für Schäden, die durch seinen Abnehmer an unserem Eigentum entstehen.

VI. Haftung

Für Verletzungen vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten ist unserer Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, sofern uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. In Fällen grober Fahrlässigkeit beschränkt sich der Schadensersatzanspruch der Höhe nach auf den Schaden, der für uns unter Berücksichtigung der Umstände, die wir bei Vertragsschluss kannten oder hätten kennen müssen, voraussehbar war. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.

VII. Sonstiges

1. Von jedem Wechsel der Wohnung oder des Geschäftslokals hat uns der Käufer sofort schriftliche Nachricht zu geben.

2. Etwaige Abänderungen dieser Bedienungen bedürfen für ihre Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Der Verzicht auf das Formerfordernis bedarf der Schriftform. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben der Vertrag und die übrigen Bedingungen wirksam.

3. Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten ist Hamburg. Gerichtsstand, auch im Wechsel – und Scheckprozess, ist nach unserer Wahl Hamburg oder der Sitz des Käufers. Für die Beziehungen der Vertragsparteien kommt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts zur Anwendung.

 

 

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